Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,
wir begrüßen Sie recht herzlich auf dem Gelände der Landesgartenschau in Neuss und freuen uns über Ihren Besuch. Die Landesgartenschau bietet für ihre Besucher vielfältige Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung, zum Gewinn von Eindrücken, Kenntnissen und Anregungen. Um den Erholungs- und Erlebniswert für alle Besucher dauerhaft sicherzustellen, ist gegenseitige Rücksichtnahme sowie ein pfleglicher Umgang mit den Anlagen unerlässlich. Das Gartenschaugelände wurde mit viel Sorgfalt gestaltet und soll allen Besucher bis zum Abschluss der Veranstaltung in hoher Qualität erhalten bleiben.
Um dies zu erreichen und gleichzeitig die Sicherheit und Unversehrtheit unserer Besucher und Mitarbeiter, sowie den reibungslosen Betrieb der Gartenschau zu gewährleisten, haben wir das Regelwerk der Parkordnung erstellt. Bitte helfen Sie durch die Beachtung der hier getroffenen, zwingend einzuhaltenden Regelungen mit, die Landesgartenschau für alle Besucher zu einem wunderschönen Erlebnis zu machen.
Als Ansprechpartner steht Ihnen das Landesgartenschau-Team gerne zur Verfügung.
Inhalt
I. Geltungsbereich und Weisungsbefugnis
II. Allgemeine Eintrittsbedingungen
III. Öffnungszeiten
IV. Verhalten auf dem Gelände
V. Verkehrsvorschriften
VI. Hunde
VII. Fundsachen
VIII. Haftung
IX. Zuwiderhandlungen
X. Schlussbestimmungen
I. Geltungsbereich und Weisungsbefugnis
1. Der Geltungsbereich dieser Benutzungsordnung erstreckt sich auf das gesamte Gelände der Landesgartenschau Neuss, somit auch auf die Eingangsanlagen, die Verkehrsflächen und Parkplätze der Landesgartenschau.
2. Betreiber des Landesgartenschaugeländes ist die Landesgartenschau Neuss 2026 GmbH (LAGA GmbH). Die Geschäftsführung der Landesgartenschau und die von ihr beauftragten Personen üben auf dem Gelände der Landesgartenschau das Hausrecht aus und können die insoweit erforderlichen Anordnungen treffen. Alle Besucher haben den Anordnungen der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Sicherheits- oder Sanitätsdienstes und sonstiger Mitarbeiter der Landesgartenschau Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Sicherheitsdienst oder Mitarbeitern der Landesgartenschau verwiesen.
3. Für die Gastronomiebetriebe unter eigenständiger Leitung, die aufgrund und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit der Landesgartenschau Neuss 2026 GmbH auf dem Gelände tätig sind, gilt gegebenenfalls ein eigenes Hausrecht.
4. Bei, durch die LAGA GmbH genehmigten, Veranstaltungen Dritter auf den vorgesehenen Aktionsflächen, gelten darüber hinaus die Bedingungen des Veranstalters.
II. Allgemeine Eintrittsbedingungen
1. Der Zutritt zum Gelände der Landesgartenschau ist nur Personen gestattet, die eine
gültige Eintrittskarte (Tages- bzw. Dauerkarte) oder einen sonstigen gültigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Die Eintrittskarten gelten für den Zutritt zum Landesgartenschaugelände für private Zwecke, nicht jedoch für Bereiche in sich geschlossener Veranstaltungen oder in Betriebsräume und abgesperrte Geländeteile. Die Dauerkarten sind personengebunden und nicht übertragbar. Für besondere Veranstaltungen kann ein gesonderter Eintritt erhoben werden.
2. Tageskarten verlieren mit Ablauf des Tages des Eintritts ihre Gültigkeit und berechtigen zum mehrmaligen Zutritt am selben Tag in alle Geländeteile zu den üblichen Öffnungszeiten (Kern- und Zugangszeiten). Die Tageskarte ist während der gesamten Aufenthaltsdauer mitzuführen und dem Parkpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gegebenenfalls wird zur Zugangsberechtigung zum Wiedereintritt ein Tagesstempel oder ein Tagesbändchen (dann erhältlich an den Eingängen zum Gelände) benötigt. Die schon entwertete Tageseintrittskarte ist auch in diesem Fällen beim Wiedereintritt mitzuführen.
3. Dauerkarten sind grundsätzlich nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis der Dauerkarteninhaber gültig. Die Dauerkarte berechtigt zum täglichen, mehrmaligen Besuch des Gartenschaugeländes in der Zeit vom 16.04.2026 bis zum 11.10.2026 zu den üblichen Öffnungszeiten (Kern- und Zugangszeiten).
4. Der Umtausch von Eintrittskarten, Geldersatz sowie Ersatz für verloren gegangene Eintrittskarten ist ausgeschlossen. Lediglich verloren gegangene Dauerkarten können
nach erfolgter Prüfung gegen eine Gebühr von 10,00 EUR je Karte ersetzt werden. Wenden Sie sich dazu an den jeweiligen Verkaufsweg (zum Beispiel Tourist Information, Vorverkaufsstelle, Webshopdienstleister, Tageskasse LAGA).
5. Eintrittskarten oder Berechtigungsausweise verlieren bei Manipulation, Verfälschung oder Missbrauch ihre Gültigkeit und werden ersatzlos eingezogen. Eine Erstattung des Eintrittspreises erfolgt nicht.
6. Jeder Besucher ist beim Betreten der Landesgartenschau verpflichtet, dem Sicherheitsdienst, dem Einlasspersonal sowie Mitarbeitern der Landesgartenschau seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Sofern Eingänge mit digitalen Eintrittssperren versehen sind, sind diese mit Barcodescannern ausgestattet. Eine zusätzliche Überprüfung durch das genannte Personal ist dennoch möglich.
7. Der Sicherheitsdienst, das Einlasspersonal sowie die Mitarbeiter sind berechtigt, an den Eingängen und auf dem Gelände der Landesgartenschau Personen und mitgeführte Gepäckstücke, insbesondere Rucksäcke und Taschen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – zur Vermeidung von Gefahren für die Allgemeinheit nach Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können zu kontrollieren, insbesondere zu durchsuchen. Der Zutritt mit diesen Gegenständen ist nicht gestattet und muss daher den Besuchern, die solche Gegenstände mit sich führen, verwehrt werden.
8. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein Hausverbot für die Landesgartenschau ausgesprochen wurde, sind vom Betreten der Veranstaltung ausgeschlossen. Sie werden vom Sicherheitsdienst oder von Mitarbeitern der Landesgartenschau verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden. Besucher, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, haben keinen Anspruch auf Geldersatz für bereits gelöste Eintrittskarten.
9. Personen, die keine gültige Eintrittskarte mit sich führen, zahlen eine Strafgebühr von 60,00 Euro.
10. Personen, die sich einer Kontrolle entziehen, sich der Durchsuchung widersetzen oder die Abgabe von Waffen, gefährlichen Gegenständen sowie die Herausgabe von nicht im Sinne der Benutzungsordnung erlaubten Gegenstände verweigern, wird der Zutritt zum Landesgartenschaugelände untersagt. Personen, die aufgrund ihrer Alkoholisierung oder unter dem Einfluss von Drogen nach Einschätzung des Sicherheitsdienstes oder der Mitarbeiter ein Sicherheitsrisiko darstellen, können des Geländes verwiesen oder der Eintritt verweigert werden.
11. Jeder Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Gartenschau von ihr Film- und Fernsehaufnahmen für Dokumentationen, die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, für Presse, Funk und andere Medien erstellt und verbreitet werden, ohne dass er hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.
III. Öffnungszeiten
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Landesgartenschau Neuss 2026 ist vom 16. April 2026 bis zum 11. Oktober 2026 geöffnet.
1.2 Es wird zwischen Kernöffnungszeiten und verlängerten Zugangszeiten unterschieden, um allen Besuchern ein flexibles Besuchserlebnis zu ermöglichen.
2. Kernöffnungszeiten
2.1 Zeitraum: Täglich von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2.2 Angebote und Betrieb:
• Grundsätzlich Geöffnete Tageskassen und besetzte Infostände.
3. Verlängerte Zugangszeiten
3.1 Zeitraum: Täglich von 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr und 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
3.2 Bedingungen:
• Zugang über automatisierte, digitale Drehkreuze; barrierefreie Ein- und Ausgänge stehen ebenfalls zur Verfügung.
• Aufenthalt im Gelände ist gestattet, jedoch ohne Garantie für geöffnete Serviceeinrichtungen.
3.3 Einschränkungen für Besucher:
• Dienstleister dürfen Fahrzeuge und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Gebläse) einsetzen, um Lager zu füllen, Abfall zu entsorgen oder Anlagen zu pflegen.
4. Tage mit Sonderveranstaltungen
• An Tagen mit Sonderveranstaltungen können spezifische Öffnungszeiten oder begrenzte Zutrittsberechtigungen gelten.
• Teile des Geländes können für geschlossene Gesellschaften, exklusive Veranstaltungen oder kostenpflichtige Events reserviert werden.
Insbesondere ist das Neusser Bürgerschützenfest zu nennen, welches jährlich auf dem Rennbahngelände stattfindet. Im Zeitraum während des Schützenfestes und während des Auf-, Um- und Abbaus kann es zu Beeinträchtigungen des klassischen Gartenschauangebotes kommen. Dieser Umstand kann sich zum Beispiel erstrecken auf Parkplatzverfügbarkeit, Gastronomische oder Gärtnerische Inhalte. Das Neusser Bürger Schützenfest selbst kann wiederum Vorzüge für die Besucher bieten und ist elementarer Bestandteil der Landesgartenschau.. Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch in diesem Zeitraum über andersgeltende Bestimmungen. Diese werden auf der Internetseite der Landesgartenschau zu Verfügung gestellt. Das Neusser Bürgerschützenfest 2026 findet im Zeitraum 28. August bis 1. September statt.
IV. Verhalten auf dem Gelände
1. Das Betreten und Benutzen des Landesgartenschaugeländes, der darin integrierten Aktions- und Erlebnisflächen und aller sonstigen zur Landesgartenschau gehörenden Örtlichkeiten sowie die Teilnahme an Veranstaltungen, Angeboten und Aktionen erfolgt auf eigene Gefahr. Hierbei ist auf die jeweiligen Sicherheitshinweise zu achten sowie den Anweisungen der Mitarbeiter der Landesgartenschau Folge zu leisten.
2. Auf dem Gelände der Landesgartenschau hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
3. Das Rauchen ist auf dem Gelände der Gartenschau grundsätzlich unerwünscht und nur in den ausdrücklich hierfür vorgesehenen Bereichen, zulässig. In allen Ausstellungsbereichen - insbesondere in der Blumenhalle, sowie in Gehölz- und Grünflächen herrscht absolutes Rauchverbot.
4. Umgang mit Alkohol
4.1 Der Konsum von alkoholischen Getränken ist während der Kernöffnungszeiten nur in den dafür vorgesehenen gastronomischen Bereichen gestattet. Ausnahmen können für genehmigte Veranstaltungen gelten.
4.2 Alkoholmissbrauch, der die Sicherheit oder das Wohlbefinden anderer Besucher gefährdet, führt zum sofortigen Ausschluss vom Gelände.
5. Auf den hierfür vorgesehenen, gemähten Rasen- und Wiesenflächen ist das Sitzen, Liegen, Spielen und Verweilen zugelassen. Sitz- und Liegemöbel sind in den jeweiligen Parkbereichen zu belassen. Das Betreten der durch Schilder ausgewiesenen renaturierten Schutzbereiche und Biotope sowie ungemähter Rasenflächen und Pflanzbeeten ist verboten.
6. Alle Anlagen und Einrichtungen auf dem Gelände der Landesgartenschau sind pfleglich zu behandeln und die Hinweistafeln zu beachten. Das Beschädigen von Pflanzen und Pflanzenteilen (z.B. Pflücken von Früchten, Abknicken von Blüten oder die Mitnahme von Pflanzen bzw. -teilen) ist, wenn nicht anders kommuniziert, verboten.
7. Die technischen Anlagen, Maschinen und Geräte werden nur vom Personal der Landesgartenschau oder den beauftragten Personen bedient.
8. Die Erstellung von Film-, Video-, Foto und Tonbandaufzeichnungen ist ausschließlich für private Zwecke erlaubt, Aufzeichnungen für gewerbliche Zwecke sind unzulässig. Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen können abweichende Regelungen gelten. Sondererlaubnisse können von der Geschäftsleitung der Landesgartenschau erteilt werden.
9. Kinder im Alter bis einschließlich 7 Jahre haben nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson Zutritt und sind ständig zu beaufsichtigen. Dies gilt insbesondere für wassernahe Bereiche, Wasserflächen, Stege, alle Spielangebote und geländebedingte Höhenunterschiede, bei denen eine erhöhte Absturzgefahr besteht. Die Benutzung der Spielplätze, Spiel- und Sportgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Das Beklettern von anderen Bauwerken, Kunstgegenständen, Bäumen und sonstigen hierfür nicht vorgesehen Bereichen ist nicht gestattet.
10. Nicht gestattet ist das Mitführen von
a) Waffen oder gefährlichen Gegenständen sowie Sachen, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu bedrohen;
b) Gassprühflaschen, ätzenden oder färbenden Substanzen oder Druckbehältern für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
c) sperrigen Gegenständen wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
d) Feuerwerkskörpern, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenständen;
e) nach dem Betäubungsmittelgesetz untersagte Drogen und Rauschmitteln
11. Untersagt ist,
a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Bühnen im Betrieb, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
b) Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten;
c) mit Gegenständen zu werfen;
d) Feuer zu machen, Feuerstellen zu betreiben, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
e) ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung der Landesgartenschau, Waren und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen, Aufnahmen (Filme, Videos, Fotos etc.) zu kommerziellen Nutzungen zu machen, das Gelände mit Drohnen zu überfliegen, Führungen oder Sammlungen durchzuführen;
f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Anlage in anderer Weise – insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen – zu verunreinigen; das Mitbringen von Abfällen. Für die Entsorgung von auf dem Gartenschaugelände entstandenem Abfall sind die dafür vorgesehenen Sammelbehältnisse zu nutzen;
h) rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige verbotene Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch einschlägige Gesten eine entsprechende Haltung kundzugeben;
i) die Durchführung von versammlungsrechtlichen Aufzügen und sonstigen demonstrativen Aktionen auf dem eingefriedeten Gelände der Landesgartenschau;
j) das ungenehmigte Benutzen von Lautsprechern, Megafonen, Tonträgern und sonstigen Tonverstärkern;
k) das ungenehmigte Betreiben von Rundfunk- Fernseh-, und Funkgeräten o.ä., ausgenommen Mobiltelefone;
l) die ungenehmigte Nutzung von Sportgeräten, z. B. Lenkdrachen, Bumerang, Modellfahrzeugen o.ä..
12. Weiterhin ist untersagt,
a) Sachen, die im Geltungsbereich der Benutzungsordnung der Landesgartenschau nicht mitgeführt werden dürfen, dort anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen;
b) Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen;
c) auf dem Gelände zu übernachten oder zu campieren;
d) auf dem Gelände zu Grillen;
e) in den Seen oder sonstigen Gewässern zu baden;
f) auf dem Gelände befindliche Tiere zu füttern.
13. Versammlungen
Die Durchführung von Veranstaltungen, die nicht durch die LAGA GmbH genehmigt sind, ist untersagt.
14. Rauschmittel und Alkohol
15.1 Verbot von Rauschmitteln
15.1.1 Der Konsum und die Mitführung illegaler Drogen sowie anderer berauschender Substanzen (z.B. THC-Haltige Substanzen) sind auf dem gesamten Gelände der Landesgartenschau Neuss 2026, sowie deren Verknüpfungsbereiche (Eingangs- und Kassenbereiche, „Kulturanger“, Parkplätze, Wendersplatz) streng untersagt.
15.1.2 Bei Verstößen gegen dieses Verbot wird das Ordnungspersonal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, einschließlich des Platzverweises und der Hinzuziehung der zuständigen Behörden.
V. Verkehrsvorschriften
1. Fahrzeuge (insbesondere Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mopeds, Mofas) sind auf dem Gelände der Landesgartenschau nicht erlaubt. Ausnahmen bilden Pflege-, Dienst- und Rettungsfahrzeuge sowie Rollstühle und Skooter (auch Elektrofahrzeuge) für Behinderte mit entsprechender Berechtigung.
2. Das Befahren des Geländes durch Kinderwagen, Kinderbuggies und Bollerwagen ist auf den befestigten Wegen erlaubt. Bollerwagen dürfen auf das Gelände mitgenommen werden.
3. Auf dem Gartenschaugelände gelten im Übrigen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und die zulassungsrechtlichen Bestimmungen der StVZO für Fahrzeuge aller Art.
4. Auf dem gesamten Gelände gilt Schrittgeschwindigkeit (5 km/h).
5. Der Sicherheitsdienst sowie die Mitarbeiter der Landesgartenschau sind befugt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und Anhänger sowie Hindernisse jeglicher Art zu Lasten der Halter oder der Eigentümer ohne vorherige Unterrichtung entfernen zu lassen.
6.Fortbewegungsmittel
6.1. Allgemeine Bestimmungen
6.1.1 Die Mitnahme von Fortbewegungsmitteln wie Fahrrädern, Skateboards, Scootern, Inlineskates und Ähnlichem ist auf dem Gelände der Landesgartenschau Neuss 2026 grundsätzlich gestattet.
6.2. Nutzung auf dem Gelände
6.2.1 Die Nutzung von Fortbewegungsmitteln ist ausschließlich im Bereich der Skateanlage und der Dirtbikestrecke gestattet. Auf allen anderen Wegen und Flächen müssen Fortbewegungsmittel geschoben werden. Die Pflicht, Fortbewegungsmittel zu
schieben gilt nicht außerhalb der Kernöffnungszeiten, siehe dazu III. Öffnungszeiten . Fahrräder dürfen nicht mit in geschlossene Räume oder abgegrenzte Ausstellungsbeiträge genommen werden.
6.2.2 Für alle Nutzer gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Fußgänger haben stets Vorrang.
6.2.3 Rennen oder gefährliche Fahrweisen, die die Sicherheit von Besuchern gefährden, sind untersagt.
6.3. Einlass und Abstellmöglichkeiten
6.3.1 Der Einlass mit Fortbewegungsmitteln erfolgt ausschließlich über den barrierefreien Eingang, da andere Eingänge mit Drehkreuzen ausgestattet sind.
6.3.2 Es wird empfohlen, für Fahrräder und größere Fortbewegungsmittel die Abstellmöglichkeiten außerhalb des Geländes zu nutzen, da die Mitnahme auf das Gelände zu Einschränkungen führt.
6.4. Haftung und Sicherheit
6.4.1 Die Nutzung von Fortbewegungsmitteln erfolgt auf eigene Gefahr.
6.4.2 Eltern oder Erziehungsberechtigte sind für die Nutzung von Fortbewegungsmitteln durch Kinder verantwortlich und haben eine Aufsichtspflicht.
6.4.3 Für abgestellte Fortbewegungsmittel übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Es wird empfohlen, eigene Schlösser zur Sicherung zu verwenden.
6.5. Ausnahmen und Sonderregelungen
6.5.1 Mobilitätshilfen sind auf dem gesamten Gelände zugelassen und von den genannten Einschränkungen ausgenommen.
6.5.2 Für Wettbewerbe, Shows oder Veranstaltungen im Rahmen der Gartenschau, die Fortbewegungsmittel betreffen, können gesonderte Regelungen gelten.
VI. Hunde
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Mitnahme von Hunden, ist auf dem Gelände der Landesgartenschau Neuss 2026 gestattet. Andere Tiere dürfen nur nach vorheriger Absprache mit den Veranstaltern mitgebracht werden.
1.2 Jede Person, die einen Hund mitbringt, muss eine gültige Eintrittskarte für das Tier erwerben (Hundetages- oder Dauerkarte). Für Hunde muss die Hundesteuermarke mitgeführt werden. Hunde sind über die barrierefreien Zugänge auf das Gelände zu bringen.
1.3 Hunde sind überall dort erlaubt, wo keine spezifischen Verbote ausgewiesen sind. Nicht erlaubt sind Hunde zum Beispiel in geschlossenen Räumen oder auf Spielplätzen.
2. Verantwortung des Tierhalters
2.1 Hunde müssen auf dem gesamten Gelände an einer kurzen Leine geführt werden. Flexi-Leinen oder lange Schleppleinen sind untersagt.
2.2 Aggressive oder unkontrollierbare Tiere sind vom Gelände ausgeschlossen. Im Falle eines Vorfalls kann der Veranstalter den Halter und das Tier vom weiteren Besuch der Gartenschau ausschließen. Bei Konflikten zwischen Hunden oder Vorfällen mit anderen Besuchern entscheidet das Ordnungspersonal über die weitere Verfahrensweise. Dies kann den Ausschluss des Tieres und des Halters vom Gelände beinhalten.
2.3 Jede Verunreinigung durch das Tier muss unverzüglich durch den Halter beseitigt werden. Es besteht die Pflicht, entsprechende Kotbeutel mitzuführen und diese bei Bedarf nachzuweisen.
2.4 Hunde, die gemäß den Vorschriften des Gesetzgebers einen Maulkorb tragen müssen, dürfen das Gelände der Landesgartenschau Neuss 2026 nur mit einem geeigneten Maulkorb betreten.
3. Tierwohl und artgerechte Haltung
3.1 Der Halter ist verpflichtet, für das Wohl seines Hundes während des Aufenthalts auf dem Gelände zu sorgen.
3.2 Es wird empfohlen, Hunde nur dann mitzubringen, wenn diese an größere Menschenmengen und neue Umgebungen gewöhnt sind.
3.3 Tiere dürfen nicht in Fahrzeugen auf den Parkplätzen zurückgelassen werden. Verstöße werden dem Ordnungsamt gemeldet.
3.4 Der Veranstalter behält sich vor, bei Anzeichen von Misshandlung oder Vernachlässigung eines Tieres das Ordnungsamt oder den Tierschutz zu informieren.
4. Sicherheit und Haftung
4.1 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Hunde verursacht werden. Die Haftung liegt vollumfänglich beim Tierhalter.
4.2 Der Halter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für das Tier nachweisen zu können.
5. Ausnahmen und Sonderregelungen
5.1 Blindenführhunde und Assistenztiere dürfen ohne Einschränkungen mitgebracht werden und sind von den Regelungen zur Leinenpflicht ausgenommen, soweit dies für ihre Funktion erforderlich ist. Blindenführhunde und Assistenztiere dürfen kostenfrei auf das Gelände gebracht werden.
VII. Fundsachen
Fundsachen sind dem Sicherheitspersonal, dem Kassenpersonal oder den Mitarbeitern der Landesgartenschau auszuhändigen. Die Fundsachen werden bis zum Kassenschluss an den Infopavillons der Landesgartenschau aufbewahrt. Nach Kassenschluss werden alle Fundsachen an das Sekretariat in der Geschäftsstelle der Landesgartenschau übergeben und können dort am nächsten Tag gegen Nachweis der Empfangsberechtigung abgeholt werden. Fundsachen, die nicht abgeholt werden, werden an das Fundbüro der Stadt Neuss übergeben.
VIII. Haftung
1. Die LAGA GmbH haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der LAGA GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der LAGA GmbH beruhen.
2. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der LAGA GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der LAGA GmbH beruhen.
3. Unfälle und Sachschäden sind unverzüglich der Geschäftsleitung der Landesgartenschau zu melden.
4. Leistungen auf dem Parkgelände wie Service-Dienste werden vielfach von eigenständigen Unternehmen erbracht (z.B. Gastronomiebetrieb). Sollte es hier Probleme geben, möchten wir Sie bitten, sich zunächst an die jeweiligen Betreiber zu wenden. Soweit dabei eine Einigung trotz intensiver Bemühungen nicht zustande kommt, ist die Landesgartenschau bereit, im Gespräch mit Besuchern und Betreibern vermittelnd auf eine Verständigung und Problemlösung hinzuwirken. Aus diesem Angebot zur Vermittlung folgt jedoch keinerlei Rechtspflicht der Landesgartenschau.
IX. Zuwiderhandlungen
1. Gegen Personen, die Handlungen begehen, die aufgrund der Parkordnung/ Benutzungsordnung oder gesetzlicher Bestimmungen untersagt sind, kann ein Hausverbot für die Landesgartenschau ausgesprochen werden. Werden durch diese Handlungen Schäden verursacht, werden die verursachenden Personen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz herangezogen.
2. Bei dem Verdacht bzgl. der Verwirklichung von Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten wird grundsätzlich in jedem Fall Anzeige bei den zuständigen Behörden erstattet.
X. Schlussbestimmungen
1. Ausnahmen von den Regelungen dieser Benutzungsordnung bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Landesgartenschau
2. Stand dieser Benutzungsordnung Ist der 03.03.2025
3. Mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder dem Betreten des Landesgartenschaugeländes erkennt der Besucher diese Benutzungsordnung als verbindlich an.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen einen angenehmen Aufenthalt in
der Landesgartenschau!
Ihr Landesgartenschau-Team
Landesgartenschau Neuss 2026 GmbH
An der Münze 7-9, 41460 Neuss